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Amtssignatur gem. § 19 E-GovG

Online Signatur für amtliche Schriftstücke

Die elektronisch gefertigten amtlichen Dokumente der Gemeinde Empersdorf weisen die Amtssignatur der Gemeinde Empersdorf auf.

Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen aufgebracht werden und macht damit kenntlich, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Gemeinde Empersdorf handelt. Die Kenntlichmachung der Behörde wird im Zertifikat der Signatur durch ein spezielles Attribut (“Verwaltungseigenschaft”) ausgedrückt und durch die Bildmarke der Behörde visualisiert.

Gemäß § 19 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument darzustellen durch

  • die Bildmarke der Behörde und
  • einem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde.

weitere Informationen unter www.signaturpruefung.gv.at

Aussehen der Amtssignatur der Gemeinde Empersdorf

Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG

Überprüfung des Dokumentes

Unter www.signaturpruefung.gv.at wird ein zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente angeboten. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

§ 20 des E-Government Gesetzes
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

Auch mittels der Signaturprüffunktion des Adobe Acrobat Readers oder einer kompatiblen Software kann die elektronische Signatur auf einem elektronischen Dokument überprüft werden.

Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments

Zur Verifizierung können Sie das Dokument – bitte zur Gänze – an die jeweils zuständige Dienst- oder Geschäftsstelle übermitteln.

  • elektronisch
  • per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
  • oder per Fax
  • postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
  • persönlich

Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Behörde von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Behörde zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild ausreicht.